Freistellungsbescheid
Feststellung
Umfang der Steuerbegünstigung
Die Körperschaft ist teilweise nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit.
Hinweise zu steuerbegünstigten Zwecken
Die Körperschaft fördert im Sinne der §§ 51 ff. AO ausschließlich und unmittelbar mildtätige und folgende gemeinnützige Zwecke:
- Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO)
- Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO)
- Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO)
- Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO)
Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§50 Abs.1 EStDV) auszustellen.
Die amtlichen Muster für die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen stehen im Internet unter https://www.formulare-bfinv.de als ausfüllbare Formulare zur Verfügung.
Die Körperschaft ist berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
Zuwendungsbestätigungen für Spenden und ggfs. Mitgliedsbeiträge dürfen nur ausgestellt werden, wenn das Datum dieser Anlage nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Die Frist ist taggenau zu berechnen (§63 Abs.5 A0).
Haftung bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Dabei wird die entgangene Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer mit 30%, die entgangene Gewerbesteuer pauschal mit 15% der Zuwendung angesetzt (§10b Abs.4 EStG, §9 Abs.3 KStG, §9 Nr.5 GewStG).
Hinweise zum Kapitalertragsteuerabzug
Bei Kapitalerträgen, die bis zum 31.12.2024 zufließen, reicht für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach §44a Abs.4 und 7 sowie Abs. 4b Satz 1 Nr. 3 und Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 EStG die Vorlage dieser Anlage oder die Überlassung einer Kopie dieser Anlage aus.
Das Gleiche gilt bis zum o. a. Zeitpunkt für die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach §44b Abs.6 Satz 1 Nr.3 EStG durch das depotführende Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut.
Die Vorlage dieser Anlage zum Bescheid ist unzulässig, wenn die Erträge in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist.
Anmerkungen
Bitte beachten Sie, dass die Inanspruchnahmen der Steuerbefreiung auch in Zukunft von der tatsächlichen Geschäftsführung abhängt, die der Nachprüfung durch das Finanzamt – ggf. im Rahmen einer Außenprüfung – unterliegt. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und die Bestimmung der Satzung beachten.
Dies muss auch künftig durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen (Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Tätigkeitsbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über Bildung und Entwicklung der Rücklagen) nachgewiesen werden (§ 63 AO).