Die BGW stellt ihr Abrechnungsverfahren zur Kostenübernahme von Aus-und Fortbildungen in Erster Hilfe für die betrieblichen Ersthelfer um.
Zum Jahresende 2017 erfahren Sie sofort, ob die BGW die Kosten für die Aus- bzw. Fortbildung Ihrer betrieblichen Ersthelfenden übernimmt. Ab dann ist immer eine Kostenzusage vor der Schulung einzuholen. Das Online-Verfahren gibt Ihnen die Möglichkeit, sich schnell und unkompliziert die Kostenübernahme bestätigen zu lassen. Sie können sich dann gleich die ausgefüllte Teilnehmerliste, die Sie der Ausbildungsorganisation vorlegen, ausdrucken.
Außerdem benötigen Sie Ihre 10-stellige Betriebsstättennummer oder Mitgliedsnummer bei der BGW.
Erste Hilfe – bgw-online
1. Personen mit medizinischer Qualifikation
Seit Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 1 im Oktober 2014 ist in dieser Grundlagen-Vorschrift für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz geregelt, dass Personen mit medizinischen Qualifikationen als Ersthelferinnen oder Ersthelfer eingesetzt werden können, ohne dass sie eine Erste-Hilfe-Grundausbildung absolviert haben. Voraussetzung ist, dass sie über eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die BGW übernimmt in diesem Fall keine Kosten für Erste-Hilfe-Ausbildung.
Die DGUV Regel 100-001 präzisiert wie folgt, bei welchem Personenkreis Erste Hilfe zum Hauptberuf gehört:
- Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Qualifikation sind insbesondere
- Rettungshelferinnen/-helfer, Rettungssanitäterinnen/-sanitäter,
- Rettungsassistentinnen/-assistenten
- Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und –pfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –Kinderkrankenpfleger
- Hebammen und Entbindungshelfer
- Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen bzw. –helfer
- Altenpflegerinnen bzw. –pfleger
- Medizinische Fachangestellte
- Masseurinnen und Masseure
- medizinische Bademeisterinnen und Bademeister
- Physiotherapeutinnen und –therapeuten
- Heilerziehungspflegerinnen und – pfleger
- Orthoptistinnen und Orthoptisten
- Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten
- Fachangestellte für Bäderbetriebe
Sofern solche Personen mit medizinischer Qualifikation regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen oder sich anders fortbilden, müssen sie auch keine weiteren Erste-Hilfe-Schulungen/Fortbildungen besuchen. Ein Nachweis darüber hat vorzuliegen. Fehlt die praktische Erfahrung, trägt die BGW die Kosten für die notwendige Auffrischung der Kenntnisse durch eine Erste-Hilfe-Fortbildung.
2. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind als Ersthelferinnen und Ersthelfer anzusehen. Die BGW übernimmt weder die Kosten für die Erste-Hilfe Ausbildung noch für die Fortbildung in Erster Hilfe.
3. Sollen die Erste-Hilfe-Ausbildung oder die Erste-Hilfe-Fortbildung im Rahmen einer Berufsausbildung absolviert werden, ist eine Kostenübernahme durch die BGW nicht möglich.
4. Kosten für Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildungen, die zur beruflichen Qualifikation benötigt werden (z.B. Forderung des MDK) werden nicht von der BGW übernommen.
5. Die Kosten für die Erste-Hilfe-Ausbildung und die Erste-Hilfe-Fortbildung für Praktikanten, Aushilfen, ehrenamtlich Tätige, geringfügig Beschäftigte sowie Teilnehmende an einem freiwilligen sozialen Jahr werden nicht von der BGW übernommen.
Viele Antworten bieten Ihnen unsere FAQ. Oder nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf! Sie erreichen uns telefonisch unter der (040) 202 07 – 48 39 oder per E-Mail.